§ X Direktlieferung, Liefertermin und Zeitfenster
(1) Liefertermine und Zeitfenster, die zwischen dem Kunden oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten (insbesondere Fachpartner, Monteure) und GUARDI bzw. deren Speditionspartner vereinbart werden, gelten als verbindlich, sobald diese von GUARDI oder dem Speditionspartner bestätigt wurden.
(2) Angegebene Zeitfenster stellen Richtwerte dar und können aus logistischen oder verkehrsbedingten Gründen um bis zu drei Stunden abweichen.
§ X Annahmeverzug und Zusatzkosten
(1) Ist eine Zustellung aus Gründen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, nicht möglich (z. B. Nichtanwesenheit, fehlende Hilfsperson, unzureichende Baustellenvorbereitung), gilt dies als Annahmeverzug.
(2) Sämtliche dadurch entstehenden Zusatzkosten (insbesondere Wartezeiten, Zweitanlieferungen, Lagerkosten oder Rücktransporte) werden dem Kunden weiterverrechnet.
§ X Transportschäden
(1) Offene Transportschäden sind bei Übergabe der Ware unverzüglich zu dokumentieren und zu melden.
(2) Verdeckte Transportschäden sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich und mit Fotodokumentation anzuzeigen.
(3) Erfolgt keine fristgerechte Meldung, gilt die Lieferung als genehmigt.
§ X Lieferung an Fachpartner
(1) Wird die Lieferung an einen vom Kunden benannten Fachpartner oder Vertreter ausgeführt, gilt dieser als bevollmächtigt, die Ware im Namen des Kunden entgegenzunehmen.
(2) Verzögerungen oder Zusatzkosten,